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IGeL-Rechnung nur fällig mit dem Zusatz "auf eigene Kosten"

Autor: RA Florian Gritschneder, Foto: thinkstock

Selbstzahlerleistung: Eine ärztliche Honorarvereinbarung mit gesetzlich Versicherten ist nur wirksam, wenn diese explizit erklärt haben, dass sie „auf eigene Kosten behandelt“ werden wollen.

Wegen eines Nabelbruchs suchte ein gesetzlich krankenversicherter Münchner eine chirurgische Fachärztin auf. Vor der Behandlung schlossen Medizinerin und Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung, Steigerungssätze inklusive. Die Abrechnung erfolge gemäß der ärztlichen Gebührenordnung, stand da, möglicherweise werde jedoch das Honorar von der Krankenversicherung nicht voll erstattet. Für die Behandlung bezahlte der Patient 1.323 Euro.

Als er die Rechnung bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichte, erklärte ihm der Sachbearbeiter, die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Der Patient trat seinen eventuellen Anspruch auf das Honorar an die Krankenkasse ab, die Krankenkasse verklagte die…

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