Jetzt drückt uns die AOK den Schaden auf Gemeinschaftspraxis

Frage von Dres. Bader,
Fürstenberg:

Die AOK Land Brandenburg hat bei unserer KV einen Antrag auf Feststellung eines sonstigen Schadens gestellt. Es geht dabei um von uns getätigte Arzneiverordnungen im Dezember 1998 mit der Angabe "Gebühr frei", ohne dass die betreffenden Patienten zu diesem Zeitpunkt von der Zuzahlung befreit waren. Es handelt sich mehrheitlich um Rentner, die ursprünglich zuzahlungsbefreit waren und auch nach dem Dezember 1998 wieder unter die Härtefallregelung fielen.
Ist der verordnende Arzt allein für die entsprechende Kennzeichnung des Rezepts verantwortlich? Unseres Erachtens ist eine Überprüfung in der Apotheke ebenso denkbar. Außerdem sind wir der Meinung, dass sich die Krankenkasse mit ihren Versicherten auseinandersetzen muss, wenn diese zum Zeitpunkt der Verordnung nicht im Besitz eines gültigen Befreiungsausweises sind.

Antwort von Gustav-Adolf Hahn,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Hamburg:

Die Haltung der Krankenkasse ist berechtigt. Es liegt in der Tat in der Verantwortung des Arztes, sich davon zu überzeugen, ob der Patient im Besitz eines gültigen Befreiungsausweises ist, wenn er ein Rezept mit der Angabe "Gebühr frei" versieht. Eine Mitverantwortung des Apothekers sehe ich nicht. Man könnte die Auffassung vertreten, dass die Krankenkasse, die auf Grund ihrer Unterlagen feststellt, dass die Angabe falsch war, sich an ihre Mitglieder zu halten hat. Dazu wäre sie sicherlich berechtigt, aber nach meiner Auffassung angesichts der praktischen Schwierigkeiten, den Betrag von einem doch offensichtlich…

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