Jetzt drückt uns die AOK den Schaden auf Gemeinschaftspraxis
Antwort von Gustav-Adolf Hahn,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Hamburg:
Die Haltung der Krankenkasse ist berechtigt. Es liegt in der Tat in der Verantwortung des Arztes, sich davon zu überzeugen, ob der Patient im Besitz eines gültigen Befreiungsausweises ist, wenn er ein Rezept mit der Angabe "Gebühr frei" versieht. Eine Mitverantwortung des Apothekers sehe ich nicht. Man könnte die Auffassung vertreten, dass die Krankenkasse, die auf Grund ihrer Unterlagen feststellt, dass die Angabe falsch war, sich an ihre Mitglieder zu halten hat. Dazu wäre sie sicherlich berechtigt, aber nach meiner Auffassung angesichts der praktischen Schwierigkeiten, den Betrag von einem doch offensichtlich…
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