Junior mit Nullbeteiligung: Anspruch auf Goodwill?
Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen,
München:
Die Nullbeteiligungspartnerschaft in einer ärztlichen Gemeinschafts-praxis war lange Jahre in Streit. Jetzt ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass auch ein Vertragsarzt für eine Übergangszeit (drei Jahre) ohne Beteiligung am Praxisvermögen bei Gewährung der üblichen Freiberuflerrechte wie Mitwirkung beim Personaleinsatz und Mitverfügung über die Praxiskapazitäten, Geschäftsführungsmitsprache, Sprechstundenzeiten etc. als Praxispartner tätig sein kann. Allerdings kann es im gesperrten Gebiet bei der Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB…
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