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Junior mit Nullbeteiligung: Anspruch auf Goodwill?

Dr. A. S. aus K.:

 

Ich bin in einer Gemeinschaftspraxis als Juniorpartner beschäftigt. Geplant war eine Übernahme nach einer Probezeit von drei Jahren. Es besteht das Konstrukt einer „Nullbeteiligungsgesellschaft“. Im Laufe der Zeit wurden von mir nahezu 50 % der Patientenkontakte durchgeführt. Leider ist es nun zum Konflikt bezüglich der Übernahmemodalitäten gekommen, sodass ich gezwungenermaßen nach vier Jahren ausscheiden muss. Meine Frage lautet: Habe ich durch meine Mitarbeit, auch ohne Einbringen von eigenem Kapital, einen Anteil am „Goodwill-Teil“ der Praxis erworben, da ich wie erwähnt auch einen eigenen Patientenstamm habe? Oder ist aufgrund der speziellen Konstruktion keine Beteiligung am Gewinn der Praxis üblich?

Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen,
München:


Die Nullbeteiligungspartnerschaft in einer ärztlichen Gemeinschafts-praxis war lange Jahre in Streit. Jetzt ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass auch ein Vertragsarzt für eine Übergangszeit (drei Jahre) ohne Beteiligung am Praxisvermögen bei Gewährung der üblichen Freiberuflerrechte wie Mitwirkung beim Personaleinsatz und Mitverfügung über die Praxiskapazitäten, Geschäftsführungsmitsprache, Sprechstundenzeiten etc. als Praxispartner tätig sein kann. Allerdings kann es im gesperrten Gebiet bei der Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB…

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