Kassen dürfen Anträge nicht aussitzen
„Herr Doktor, meine Krankenkasse hat mir seit über drei Wochen nicht auf meinen Antrag geantwortet. Ich habe gelesen, dass ich jetzt Anspruch auf die Leistung xy habe.“ Letzteres mag zwar stimmen, doch Vorsicht: Wer als Arzt solch einen Satz zu hören bekommt, sollte deshalb nicht gleich zum Rezeptblock greifen.
Kasse muss Anzahl ihrer Ablehnungen nennen
Das Patientenrechtegesetz, das mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt, sieht im § 13 Abs. 3a BGB Fristen für Leistungszusagen der Krankenkassen vor. Bei üblichen Anträgen müssen Kassen künftig innerhalb von drei, bei Anträgen mit Einschaltung des MDK innerhalb von fünf Wochen reagieren. Wenn die Kasse innerhalb dieser Fristen…
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