Kein Konkurrenzschutz vor Zweigpraxen

Autor: REI

Ärzten, die sich durch die Eröffnung einer Zweigpraxis von Fachkollegen aus einem anderen Planungsbezirk in ihrem Konkurrenzschutz gestört fühlten, erteilte das Bundessozialgericht (BSG) eine Absage: Die Genehmigung der KV lässt sich so nicht anfechten.

Geklagt hatte eine Gemeinschafts­praxis von zwei Orthopäden und einem Arzt für rehabilitative Medizin, die in einem bayerischen Planungsbereich tätig sind, der wegen Überversorgung für Orthopäden gesperrt ist. Sie fochten die Genehmigung der KV für Orthopäden aus einem anderen Planungsbereich an, in ihrem Gebiet eine Zweigpraxis zu eröffnen. Das Bayerische Landessozialgericht hatte bereits entschieden, dass die Kläger nicht berechtigt seien, die Genehmigung der Filialtätigkeit im Wege der defensiven Konkurrentenklage anzufechten, da mit der Genehmigung den anderen Orthopäden kein (Teil-)Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung eröffnet worden sei. Diesen Status hatten die begünstigten Ärzte…

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