Kein Konkurrenzschutz vor Zweigpraxen
Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis von zwei Orthopäden und einem Arzt für rehabilitative Medizin, die in einem bayerischen Planungsbereich tätig sind, der wegen Überversorgung für Orthopäden gesperrt ist. Sie fochten die Genehmigung der KV für Orthopäden aus einem anderen Planungsbereich an, in ihrem Gebiet eine Zweigpraxis zu eröffnen. Das Bayerische Landessozialgericht hatte bereits entschieden, dass die Kläger nicht berechtigt seien, die Genehmigung der Filialtätigkeit im Wege der defensiven Konkurrentenklage anzufechten, da mit der Genehmigung den anderen Orthopäden kein (Teil-)Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung eröffnet worden sei. Diesen Status hatten die begünstigten Ärzte…
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