Mehr abrechnen mit Assistenten?
Dr. Karin Hahne,
Fachanwältin für Medizinrecht,
Frankfurt am Main:
Gemäß Zulassungsverordnung darf ein Weiterbildungsassistent nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis dienen. Bei den Richtgrößen ergibt sich keine Entlastung. Die Arzneikosten pro Fall steigen nicht durch einen weiteren Arzt. Und die abgerechnete Fallzahl darf (siehe oben) durch den Einsatz des Assistenten nicht wachsen. Anders bei den Plausibilitätszeiten: § 12 Abs. 3 Nr. 1a der Plausibilitätsrichtlinien legt fest, dass die Beschäftigung eines Assistenten zu berücksichtigen ist. Der Umfang liegt im Ermessen der KV bzw. des zuständigen Ausschusses. Es ist davon auszugehen, dass ein Assistent zum Ende seiner Weiterbildungszeit…
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