Mehr Freiheit für Patienten und ihre Ärzte

Autor: khb

Wenn bei einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischem Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht, muss auch die GKV eine vom Patienten gewählte und vom Arzt angewandte erfolgversprechende alternative Behandlungsmethode finanzieren. Dies gilt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann, wenn „eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf besteht“.

Wie bereits kurz in MT berichtet, verstößt die Verweigerung der Kostenübernahme in solchen Fällen gegen die grundgesetzlich garantierte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2, Abs. 1 Grundgesetz – GG), das Sozialstaatsprinzip und das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG). Mit diesem Beschluss vom 6. Dezember 2005 (Az.: 1 BvR 347/98) entsprach der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes der Verfassungsbeschwerde eines Versicherten gegen ein gegenteiliges Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 16. September 1997 (Az.: 1 RK 28/95).

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