Mehr Freiheit für Patienten und ihre Ärzte
Wie bereits kurz in MT berichtet, verstößt die Verweigerung der Kostenübernahme in solchen Fällen gegen die grundgesetzlich garantierte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2, Abs. 1 Grundgesetz – GG), das Sozialstaatsprinzip und das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG). Mit diesem Beschluss vom 6. Dezember 2005 (Az.: 1 BvR 347/98) entsprach der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes der Verfassungsbeschwerde eines Versicherten gegen ein gegenteiliges Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 16. September 1997 (Az.: 1 RK 28/95).
Das BSG muss über die Revisionsklage des familienmitversicherten, heute 18-jährigen Beschwerdeführers gegen die Barmer Ersatzkasse neu entscheiden. Er leidet…
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