Mehr Klarheit für Regress-Abwehr
Das BSG hat im Verfahren (Az.: B 6 KA 63/04 R bekräftigt, dass ein Regress nicht schon deshalb unrechtmäßig ist, weil die Krankenkassen nicht in der Lage waren, die Höhe der vom Arzt veranlassten Verordnungskosten durch Vorlage der Originalbelege bzw der Printimages nachzuweisen.
Wie der 6. Senat bereits in seinem Urteil vom 27.4.2005 (Az.: B 6 KA 1/04 R, wir berichteten) im Einzelnen ausgeführt hat, gehen die gesetzlichen Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung davon aus, dass der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise anhand der elektronisch erfassten und übermittelten Daten geführt werden kann.
Vertrauensvorschuss für Kassendaten
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die…
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