Niedrigere GOÄ-Steigerungssätze sind Pflicht
Den sog. Standardtarif müssen die privaten Krankenversicherungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften bestimmten Versicherten anbieten. Bei diesen Versicherten müssen Ärzte in der Tat reduzierte Steigerungssätze akzeptieren. Denn die Liquidationsbeschränkung für die meisten GOÄ-Leistungen bei Standardversicherten auf maximal den 1,7-fachen Satz, für GOÄ-Leistungen aus den Abschnitten A, E und O auf den 1,3-fachen Satz, beim Labor auf den 1,1-fachen Satz ist seit dem 1. Januar 2000 unmittelbarer und bindender Bestandteil der GOÄ (§ 5 b der Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ).
Mit Ausnahme von Notfällen besteht im privatärztlichen Bereich keine Behandlungspflicht. Der Arzt könnte also eine…
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