Nur gemindertes GOÄ-Honorar
Nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind Gebühren bei stationären ärztlichen Leistungen zu mindern. Dies verweigerte ein externer Pathologe, der auf Veranlassung von Klinik-Ärzten der dort stationär aufgenommenen Patienten, histologisch untersuchte. Zu einer Minderung seines Honorars sei er nicht verpflichtet, weil er seine Leistungen in völliger wirtschaftlicher und technischer Unabhängigkeit von den Krankenhäusern erbringe, in denen die Patienten aufgenommen gewesen seien. Darauf kommt es aber laut BGH nicht an, die Minderungspflicht besteht auch für externe Ärzte.
§ 6a GOÄ diene dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher…
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