Reicht ein Drittel zum Regress?

Frage von Gemeinschaftspraxis Dres.

 

Gudrun Wismann-Focke und

 

Friedrich-Carl Focke, Münster:
Wegen eines Regresses haben wir die KV gebeten, uns die geprüften Rezepte zur Verfügung zu stellen. Aber davon fehlten sehr viele. In einem Quartal konnten wir z.B. 13 von 45, in einem anderen 6 von 45 Verordnungen einsehen. Zudem fanden sich in unseren Unterlagen die Rezepte einer anderen Praxis. Uns wurde gesagt, diese Rezepte wären nicht mitgezählt worden. Zudem behauptet die KV, zur Prüfung würde ein Drittel der Verordnungen ausreichen. Kann das stimmen? Haben wir ein Recht darauf, die Berechnungen vollständig einzusehen?

Antwort von Gustav-Adolf Hahn,

Fachanwalt für Sozialrecht,

Hamburg:
Der Umstand, dass den anfragenden Ärzten Rezepte zugeleitet worden sind, die gar nicht ihre Praxis betreffen, lässt in der Tat Zweifel aufkommen, ob die angelasteten Verordnungen überhaupt richtig zugeordnet sind. Von daher haben sie einen Anspruch darauf, dass ihnen die Verordnungen vollständig vorgelegt oder zumindest benannt werden.

Andererseits wird es als völlig ausreichend angesehen, wenn zur Überprüfung der durch die Statistik begründeten Unwirtschaftlichkeit von der KV ein Drittel der Fälle durchgesehen wird.

Die Anfragenden sollten zu den ihnen vorgelegten Verordnungen substantiiert Stellung nehmen und…

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