Wann privat?
Antwort von Stefanie Pranschke-Schade,
Rechtsanwältin,
Wiesbaden:
Dies ist möglich. Bei Kassenpatienten privat abgerechnet werden darf jedoch nur, soweit es sich bei den Entspannungsübungen nicht um Leistungen handelt, die im EBM definiert sind, oder wenn die Leistungen nicht indiziert sind:
- Patient ist erkrankt, Verfahren ist jedoch nicht EBM-Bestandteil: IGeL-Leistung
- Verfahren ist EBM-Bestandteil (z.B. nach Nr. 855), Patient ist aber nicht erkrankt, sondern wünscht Hilfe bei Stress etc.: IGeL-Leistung
- Patient ist erkrankt plus Verfahren ist indiziert und EBM-Leistung: Chipkarte
Es ist erforderlich, dass der Arzt vorab eine Vereinbarung mit dem Kassenpatienten abschließt (siehe…
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