Wegen Steuer volle Beteiligung erhalten?
Antwort von Dr. Wolfgang Scheuffler,
Rechtsanwalt,
München:
Seit 1997 sind die Eheleute, beide Internisten und in Gemeinschaftspraxis tätig, an deren Vermögen und an deren Ergebnis mit je 50 % beteiligt. Aus gesundheitlichen Gründen ist die Ehefrau nur noch in der Lage, mit 10 bis 15 % (statt 50 %) in der Gemeinschaftspraxis tätig zu sein. Die Beteiligung am Ergebnis soll dementsprechend auf 10 % bis 15 % beschränkt werden. Die Befürchtung, dass der Ehefrau bei einer späteren Praxisveräußerung dann steuerliche Nachteile entstehen könnten, wenn die Beteiligung am Praxisvermögen und am Ergebnis der Gesellschaft/Gemeinschaftspraxis derart auseinander klaffen, ist unbegründet. Scheidet die…
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