Wegen Steuer volle Beteiligung erhalten?

Frage von Gemeinschaftspraxis
Dres. E. und T. G. aus F.:

Meine Frau ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, mehr als 10 %-15 % in unserer Gemeinschaftspraxis mitzuarbeiten, würde aber gern die Beteiligung von 50 % behalten, um später bei der Veräußerung der Praxis den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können (dazu ist sie jetzt noch zu jung). Ist es möglich, eine Beteiligung von 50 % zu halten bei einer Mitarbeit und Gewinnbeteiligung von 10-15 %? Ist zu erwarten, dass das Finanzamt darin einen Gestaltungsmissbrauch sieht?

Antwort von Dr. Wolfgang Scheuffler,
Rechtsanwalt,
München:

Seit 1997 sind die Eheleute, beide Internisten und in Gemeinschaftspraxis tätig, an deren Vermögen und an deren Ergebnis mit je 50 % beteiligt. Aus gesundheitlichen Gründen ist die Ehefrau nur noch in der Lage, mit 10 bis 15 % (statt 50 %) in der Gemeinschaftspraxis tätig zu sein. Die Beteiligung am Ergebnis soll dementsprechend auf 10 % bis 15 % beschränkt werden. Die Befürchtung, dass der Ehefrau bei einer späteren Praxisveräußerung dann steuerliche Nachteile entstehen könnten, wenn die Beteiligung am Praxisvermögen und am Ergebnis der Gesellschaft/Gemeinschaftspraxis derart auseinander klaffen, ist unbegründet. Scheidet die…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.