Welche Ansprüche hat sie an mich?

Frage von Dr. A. N. aus S:
Für meine schwangere Arzthelferin, die am 15.11. in Mutterschutz ging, stellte ich eine Arzthelferin als 620-DM-Kraft ein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht ausgefertigt. Mündlich wurde vereinbart, daß sie bei gegenseitigem Gefallen nach einer Einarbeitungszeit im Oktober die Stelle als Aushilfe annehmen könne. Am 29. Oktober teilte die Teilzeitkraft mit, daß auch sie etwa in der 5. Woche schwanger sei und dies erst seit wenigen Tagen wisse. Habe ich die Möglichkeit der Kündigung? Wie lange muß ich noch die 620 DM bezahlen? Welche Ansprüche hat die Teilzeitkraft?

Antwort von Dr. Edgar Weiler, Rechtsanwalt, Bad Schwalbach:
Der Fall wirft eine ganze Reihe von Fragen auf, die immer wieder zeigen, daß kundiger Rechtsrat oftmals zu spät eingeholt wird. Auch hier hätte ein schriftlicher Arbeitsvertrag von Anfang an Klarheit schaffen können.

Grundsätzlich ist zu sagen, daß die sogenannten 620-DM-Kräfte hinsichtlich ihres arbeitsrechtlichen Schutzes nicht anders gestellt sind als etwa die Vollzeitkräfte. Gleiches gilt für Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnisse. Wird also eine Teilzeitkraft innerhalb der Probezeit schwanger, so genießt sie wie eine Vollzeitkraft den gesetzlichen Mutterschutz und ist nach Eintritt des Mutterschutzes zunächst nicht mehr zu…

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