Welche Ansprüche hat sie an mich?
Antwort von Dr. Edgar Weiler, Rechtsanwalt, Bad Schwalbach:
Der Fall wirft eine ganze Reihe von Fragen auf, die immer wieder zeigen, daß kundiger Rechtsrat oftmals zu spät eingeholt wird. Auch hier hätte ein schriftlicher Arbeitsvertrag von Anfang an Klarheit schaffen können.
Grundsätzlich ist zu sagen, daß die sogenannten 620-DM-Kräfte hinsichtlich ihres arbeitsrechtlichen Schutzes nicht anders gestellt sind als etwa die Vollzeitkräfte. Gleiches gilt für Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnisse. Wird also eine Teilzeitkraft innerhalb der Probezeit schwanger, so genießt sie wie eine Vollzeitkraft den gesetzlichen Mutterschutz und ist nach Eintritt des Mutterschutzes zunächst nicht mehr zu…
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