Werbung für die Arztpraxis: Was ist juristisch korrekt?
Wenn vom ärztlichen Werberecht die Rede ist, dann ist damit meist die Musterberufsordnung (MBO) der Ärzte gemeint. Diese wurde im Jahr 2002 entscheidend gelockert: In § 27 (siehe unten) wird ausdrücklich und erstmals die „sachgerechte und angemessene Information“ gestattet, die im Hinblick auf das Patienteninteresse auch erwünscht ist und die in Abgrenzung zu berufswidriger Werbung steht. Berufswidrig ist insbesondere eine irreführende (z.B. „Therapie der Hoffnung“), anpreisende (z.B. „schon 1000 zufriedene Patienten“) und vergleichende oder herabsetzende Werbung.
Doch es gibt noch weitere Rechtsquellen, die die Möglichkeiten der ärztlichen Werbung regeln bzw. einschränken. Dazu gehört…
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