Win-win-Situation für Praxen und Klinik
Eine Klinik selbst kann nicht Mitglied einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis sein. Nach Inkrafttreten des VÄndG werden Ärzte des Krankenhauses mit Genehmigung der Verwaltung das Recht haben, zusätzlich im niedergelassenen Bereich eine freiberufliche oder Angestelltenfunktion bei der Nutzung von Vollzulassungen zu übernehmen. Dies ohne die Rechtsfigur eines durch das Krankenhaus bestimmten Medizinischen Versorgungszentrums. Hat also ein Klinikarzt zum Beispiel mit halber Zulassung an der Klinik eine Praxis, kann diese wiederum Mitglied in einer überörtlichen Gemeinschaft sein. Oder der Klinikarzt kann dort in Teilzeit angestellt sein.
Ziele der dauerhaften Kooperationen ambulant-stationär
- Lan…
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