Wirrwarr um Arzneirabatte: Kassen und Hersteller fordern politische Klarstellung
Umstritten ist, ob die WSG-Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten (§ 130a Abs. 9 SGB V) nur für Streitigkeiten über die Umsetzung von Rabattverträgen oder auch für Ausschreibung und Vertragsabschlüsse und damit generell gilt, wie die AOK meint. Ferner geht es in dem Streit darum, ob das europäische Vergaberecht anzuwenden ist, weil Krankenkassen öffentliche Auftraggeber sind. Auch das verneinen die Ortskrankenkassen.
Die 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt und die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf in NRW sehen es anders. Sie haben im November 2007 unter Berufung auf das nicht national aufhebbare europäische Wettbewerbsrecht der für den gesamten AOK-Verbund…
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