Zweimal Widerspruch!
Wer als Arzt gegen sein Regelleistungsvolumen vorgehen will – sei es gegen Fallwert oder Fallzahl – der muss immer fristgerecht gegen zwei Bescheide Widerspruch einlegen: Zunächst gegen den Zuweisungsbescheid über das RLV, der vor dem jeweils betroffenen Quartal in die Praxis flattert. Und wenn Monate später der Honorarbescheid für das Quartal, für das das RLV zugewiesen wurde, eintrudelt, dann eben auch gegen diesen. Das betonte Rechtsanwältin Aline Faulstroh von der Wiesbadener Kanzlei Broglie, Schade & Partner auf dem Symposium „EBM, Regelleistungsvolumen und Handlungsmöglichkeiten für die ärztliche Praxis“.
Das konnte ein Zuhörer nicht nachvollziehen. Bürokratie habe er doch genug.…
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