Anzeige

Abgelehnte Helferin kann auf Schadensersatz klagen

Autor: reh

Zukünftig sollten sich Ärzte gut überlegen, warum sie eine Helferin als neues Praxismitglied ablehnen. Fühlt sich die Bewerberin durch die Ablehnung diskriminiert, kann sie immerhin bis zu drei Monatsgehälter Schadensersatz einklagen.

Lehnen Ärzte eine medizinische Fachangestellte „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ab“, bekommen sie ein Problem. So sagt es das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das bereits im August vom Bundestag verabschiedet wurde und am 18.08.2006 in Kraft getreten ist. D.h. selbst die Ausschreibung einer Stelle nur für eine medizinische Fachangestellte wäre schon falsch. Zwar kommt das männliche Pendant so gut wie nie in deutschen Arztpraxen vor, aber es wäre ja doch möglich, dass sich auch ein männlicher Bewerber auf die Stelle melden will, diesen hätte man…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.