Abrechnung offen legen?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, München:
Es gibt keine besonderen Vorschriften, in welchem Umfang der Käufer einer Arztpraxis über deren wirtschaftliche Lage informiert werden muss. Allerdings ist eine solche Information auch im Interesse des abgebenden Arztes, um im Nachhinein Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf Täuschungen zu vermeiden.
Es geht also darum, dass der Käufer sich einen zuverlässigen Überblick über die Ertragslage der Praxis verschaffen kann, wozu die KV-Abrechnungen und Einnahmen-Überschussrechnungen am ehesten geeignet sind, zumal sie nicht gesondert erstellt werden müssen. Aus den KV-Abrechnungen ist auch ersichtlich, wie der abgebende Vertragsarzt im Verhältnis…
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