Anzeige

Achtung bei Verordnung: Regressgefahr droht!

Autor: Isabel Kuhlen, Rechtsanwältin, Kanzlei Erckens, Horn und Partner, Mönchengladbach

Seit 1. Juli gelten neue Regeln für die Verordnung von Medizinprodukten. Wer nicht höllisch aufpasst, dem droht Regress, warnt Rechtsanwältin und Apothekerin Isabel Kuhlen.

Durch das „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften“ (MedProd<forced-line-break />RuaÄndG) wurde zum 1.7.2008 auch die Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten neu geregelt. Nun gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen apothekenpflichtigen und nicht apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Vielmehr wird eine „Grundsatz-Ausnahme-Regelung“ in Form einer Art „Positivliste“ eingeführt.

„Positivliste“ für <forced-line-break />Medizinprodukte

§ 31 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V bestimmt: „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise in die…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.