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Ärzte gegenüber Psychologen benachteiligt

Frage von Dr. Peter Scharf
Arzt für Psychotherapeutische Medizin
Buchen:

Ich habe die Zusatzausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, rechne auch seit mehr als fünf Jahren (früher als ermächtigter Arzt) kinderpsychotherapeutische Leistungen mit der KV ab. Mein Antrag auf Führen der Bezeichnung Kinder-Jugendlichen-Psychotherapie auf dem Praxisschild wird von der Bezirksärztekammer abgelehnt, mit Verweis auf die Berufsordnung. Es wird mir erklärt, daß diese Bezeichnung einer ärztlichen Weiterbildung nicht existiere, somit die von mir (Zitat) "angestrebte Begriffsbildung" für mich nicht erlaubt sei. Dies bringt mir durch das seit Januar 99 geltende Psychotherapeutengesetz Nachteile. Im Gegensatz zur nichtärztlichen Psychotherapiepraxis für Kinder und Jugendliche darf ich diesbezüglich therapeutisch tätig sein, nur aufs Schild schreiben darf ich es nicht. Die Kammer erachtet dies als nicht relevant. Können Sie mir einen Rat geben, der mich aus dieser Benachteiligung herausführt?

Antwort von Gustav-Adolf Hahn
Fachanwalt für Sozialrecht
Hamburg:

Die Haltung der Bezirksärztekammer entspricht der Gesetzeslage. Ich bin allerdings der Meinung, daß hier ein Überdenken der Berufsordnung zumindest in diesem Punkt aufgrund der Eingliederung nichtärztlicher Psychotherapeuten in die KV geboten ist.

Ich bin darüber hinaus auch der Auffassung, daß es zulässig sein muß, objektiv und neutral das Leistungsspektrum der Praxis anzugeben, weil damit ein legitimes Informationsbedürfnis der Patienten erfüllt wird, dessen Befriedigung auch unter dem Gesichtspunkt der freien Arztwahl notwendig ist. Das hat mindestens den gleichen rechtlichen Stellenwert wie standespolitische Überlegungen.

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