Ärzte sollen Rabatt-Gehilfen der AOK werden
Da § 69 SGB V die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für die GKV ausschließt, kam das Amt dem Antrag von Pharmaverbänden, ein Untersagungsverfahren einzuleiten, nicht nach. Es verweist in einem Antwortschreiben die Hersteller darauf, zur Klärung den Rechtsweg zu beschreiten. Zudem will es den Gesetzgeber auf die „schwerwiegenden Folgen“ für den Wettbewerb hinweisen, die sich aus § 69 SGB V ergeben.
Die AOK Baden-Württemberg hatte federführend für alle AOKen am 31. Oktober alle Pharmahersteller wegen einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V für 2007 angeschrieben. Bis 24. November konnten diese Rabattangebote für 89 Wirkstoffe abgeben, und zwar als Prozentsatz auf…
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