Ärzten können etwas aufatmen: BGH erleichtert die Aufklärung
Nach einer Herzklappenoperation traten bei einem Patienten komplexe neurologische Störungen auf. Nachbehandlungs- und Rehabilitationsversuche blieben erfolglos.
Weil er nicht über die Folgen aufgeklärt worden sei, zog der Patient vor Gericht. In dem verwendeten Aufklärungsbogen sei zwar erwähnt, dass die Op. unter anderem mithilfe einer Herz-Lungen-Maschine erfolge. Die Op.-Methode „tiefhypothermer Kreislaufstillstand“ sei jedoch nicht erwähnt worden.
Vor Gericht sagte der Arzt aus, dass er sich nicht mehr konkret an das Gespräch mit dem Patienten erinnern könne, dass er aber regelmäßig auch auf die zweite Methode inklusive Risiken hinweise.
Die höchsten Richter entschieden: Es dürfen…
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