Ärzten wird Honorar vorenthalten!
Die Sonder-Vertreterversammlung der KV Nordrhein hat der Bonusregelung für Einsparungen bei der Arzneiverordnung am 5.6.2002 zugestimmt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht den vertragschließenden Parteien, der KV und den Kassen, bei der jährlichen Vereinbarung der Gesamtvergütung ein Beurteilungsspielraum zu. Eine Veränderung ist zulässig, wenn eine Steigerung der Praxiskosten, der Arbeitszeit oder von Art und Umfang der Leistung vorliegt, und diese auf gesetzlicher oder satzungsgemäßer Leistungsausweitung, z.B. durch EBM und HVM oder auf der Übernahme neuer Aufgaben, z.B. DMPs, beruht. Begrenzt wird die Erhöhung der Gesamtvergütung durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Die…
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