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Aktualisierte DDG-Richtlinien Umfangreiche Anpassungen und Fokus auf Qualität

Autor: Angela Monecke

Die aktualisierte Richtlinien der DDG zur Zertifizierung erleichtern Antragstellung und Re-Zertifizierung. Die aktualisierte Richtlinien der DDG zur Zertifizierung erleichtern Antragstellung und Re-Zertifizierung. © frittipix – stock.adobe.com
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Für die Zertifikate „Diabeteszentrum DDG“, „Diabetologikum DDG“ und „Klinik für Diabetespatienten geeignet DDG“ sind am 1. Oktober aktualisierte Richtlinien in Kraft getreten. Es kam zu umfangreichen Anpassungen und Erleichterungen, z.B. bei Hospitationen.

Die Richtlinien-Anpassungen  für die Zertifikate berücksichtigen die aktuellen evidenzbasierten medizinischen Behandlungsstandards, teilt die DDG mit. Erleichtet wurden Antragstellung und Re-Zertifizierung. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

Diabeteszentrum & Diabetologikum:

  • Hospitationen: Die Entfernungsregel entfällt. Hospitationen von Mitgliedern des Diabetesteams, die sich noch in Weiterbildung befinden, werden anerkennungsfähig. Das heißt: Hospitationen zum Erwerb der Anerkennung Diabetolog*in DDG, Diabetesberater*in DDG oder Diabetesassistent*in DDG sind doppelt anerkennungsfähig – für die Weiterbildung und für die Zertifizierung der Einrichtung.
  • Passive Hospitationen können ab der 2. Re-Zertifizierung durch Teilnahme am QSW-Workshop „Ersatz passive Hospitation“ des jährlichen DDG-Kongresses ersetzt werden.
  • Kooperationsverträge entfallen und werden durch eine Visualisierung des individuellen Schnittstellenmanagements ersetzt, das sich als Notfallplan im Praxis- bzw. Klinikalltag nutzen lässt.
  • Einrichtungen mit mehreren Standorten oder Berufsausübungsgemeinschaften können die Zertifizierung über ein gemeinsames Formular beantragen (kombinierter Antrag statt mehrerer Einzelanträge, die Mehrfacheinreichung von Unterlagen erübrigt sich demnach).
  • Mehrzentren-Anerkennungen werden günstiger.
  • Bei Personalwechseln innerhalb des Anerkennungszeitraums, die zum Verlust der Anerkennung führen würden, dürfen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit auch Fachärzt*innen oder medizinisches Assistenzpersonal in diabetologischer Weiterbildung kurz vor erfolgreichem Abschluss (< 6 Monate) berücksichtigt werden.
  • Das Einreichen von Wiederholungsanträgen über das Zertifizierungsportal wird deutlich bequemer durch ein vorausgefülltes Antragsformular und den Verzicht auf die erneute Einreichung nichtverjährender Dokumente, z.B. der Qualifizierungsurkunden für das Diabetes-Fachpersonal. 

Klinik für Diabetespatienten geeignet

  • Verbesserung der Strukturqualität durch verpflichtende Anstellung eines/einer DM-versierten Arztes/Ärztin in der Klinik. 
  • Das modulare Grundcurriculum zur Schulung der diabetesversierten Pflegekräfte kann als Präsenz- oder Online-Fortbildung durchgeführt werden. Auffrischungen sind ebenfalls digital möglich.
  • Präzisierung der Qualifizierungsanforderung für Pflegende: Es sind mindestens 2 VZ diabetesversierte Pflegekräfte/Station oder 1 VZ/20 Betten vorzuhalten.
  • Das Darlegen der Fallzahlen mit neu entdecktem Diabetes, aufgeschlüsselt nach Diabetes-Typ, wird verpflichtend, ermöglicht eine bessere Datenauswertung sowie Sicherstellung der transsektoralen Weiterbehandlung.
  • Wiederholungsanträge sind über das Zertifizierungsportal mit reduziertem Dokumentennachweis möglich (s. o.).

„Auch Richtlinien müssen sich Veränderungen in der Versorgung anpassen und praktikable Lösungen regelhaft machen. Dies ist gelungen!”, erklärt Prof. Dr. Dirk Müller-Wieland vom Ausschuss QSW.