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Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Unter Nummer 1.2.3 enthält die Vordruckvereinbarung zwischen KBV und Kassen eine Regelung, wonach Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten ausnahmsweise von den Krankenkassen auf nicht vereinbarten Vordrucken angefordert werden dürfen. Das gilt dann, wenn es keine vereinbarten Vordrucke zur Klärung des Sachverhalts gibt. Dabei soll die Krankenkasse angeben, nach welcher Gebührennummer die erbetene Information abgerechnet werden kann.
Eine kurze Auskunft, die weder einen besonderen Arbeitsaufwand erfordert noch gutachterliche Fragestellungen enthält, ist ohne besonderes Honorar zu erteilen.…
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