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Apotheker fordern rechtswidrigen Bruch ärztlicher Schweigepflicht

Autor: Rechtsanwältin Isabel Kuhlen

In letzter Zeit verlangen Apotheker von Ärzten öfter rechtswidriges Handeln durch Bruch der Schweigepflicht. Wird ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament „auf Chipkarte“ verordnet, solle die Praxis die Diagnose aufs Rezept schreiben. Manche Apotheken bzw. ihre Rechenzentren wollen so beurteilen, ob denn wirklich eine Ausnahmeindikation laut Gesetz und Arzneimittelrichtlinien (AMR) vorliegt. Das steht ihnen aber gar nicht zu, und die Diagnosen dürfen sie erst recht nicht erfahren, sagt Rechtsanwältin und Apothekerin Isabel Kuhlen von der auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei Wartensleben, Stolberg, und erläutert die Rechtslage in folgender Stellungnahme:

„Seit dem 1.1.2004 ist die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln durch § 34 SGB V dahin gehend eingeschränkt, dass für Erwachsene grundsätzlich nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnungsfähig sind, soweit keine Ausnahmen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geregelt sind. Diese Ausnahmen sind in den AMR festgelegt: Für genau definierte Indikationen ist dort aufgeführt, welche Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden können, obwohl sie nicht verschreibungspflichtig sind. Es handelt sich um Arzneimittelbehandlungen, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten und nach einer Bewertung des G-BA dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen…

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