Arzt als Rechtsbeistand vor Gericht
Antwort von Gustav-Adolf Hahn,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Hamburg:
Nach § 73 SGG können sich die Beteiligten eines Sozialgerichtsverfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Eine besondere Qualifikation, insbesondere juristischer Art, wird für den Bevollmächtigten nicht gefordert. Ärzte, die als Gutachter für Beteiligte des betreffenden Verfahrens schon tätig sind, können in dem Verfahren allerdings nicht als Bevollmächtigte auftreten. Auch ohne umfassende Prozessvollmacht können die Beteiligten sich beschränkt auf die mündliche Verhandlung eines Beistandes bedienen. Nach dem Rechtsberatungsgesetz dürfen aber fremde Rechtsangelegenheiten,…
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