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Arzt muss MdK unterstützen

Frage von Dr. Ekkehard Oswald,
Facharzt für Kinderheilkunde,
Weyhe-Leeste:

Die DAK fordert mich auf, Unterlagen einer 18-jährigen behinderten Patientin für den medizinischen Dienst zur Verfügung zu stellen, um zu prüfen, ob bei der Geburt ein Behandlungsfehler vorgelegen hat. Bin ich verpflichtet, der Forderung nachzukommen? Eine Entbindungserklärung der Patientin liegt allerdings vor. Kann ich - falls eine Verpflichtung besteht - für den Arbeitsaufwand ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen, ähnlich wie bei Anfragen der Privatkassen? Ist der medizinische Dienst überhaupt der richtige Ansprechpartner in Sachen Behandlungsfehler? Wenn ich mich recht erinnere, sind dies Ärztekammer oder die Gerichte.

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Falls ein Behandlungsfehler eines Arztes vorliegt, ist dieser nun einmal schadensersatzpflichtig. Dazu gehört auch die Erstattung der Krankheitskosten an die Krankenkasse. Auf die Kassen gehen die Schadensersatzansprüche des Patienten kraft Gesetzes über, soweit sie selbst Leistungen erbracht haben (§ 116 SGB X). Die Krankenkassen haben deshalb ein Interesse daran, zu klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Außerdem bestimmt § 66 SGB V, dass die Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen können.

Die Krankenkassen schalten zur Klärung der…

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