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Arzt zufällig am Unfallort: Arzthaftung greift laut Gericht nicht!

Autor: reh

Kommt ein Arzt zufällig an einem Unfallort vorbei und leistet Erste Hilfe, kann er bei Behandlungsfehlern nicht nach dem strengeren Arzthaftungsrecht haftbar gemacht werden. Vielmehr gelten die juristischen Bedingungen wie für jeden Ersthelfer, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. Damit entfällt auch die gefürchtete Beweislastumkehr.

Weil er der Großtante eines zweijährigen Kindes, das in einen See gefallen war, zur Hilfe geeilt war, sollte der beklagte Gynäkologe nun nachträglich Schadenersatz leisten. Er hatte das bewusstlose Kind untersucht und irrtümlich für biologisch tot gehalten, so dass er jegliche Reanimationsversuche unterließ. Auch der später eintreffenden Wasserwacht gelang es nicht, das Mädchen wiederzubeleben, erst der Notarzt konnte wieder eine Herzaktion auslösen. Nach 14 Tagen erwachte das Kind aus dem Koma und ist stark behindert und pflegebedürftig.

Kind im Koma, Kollege verklagt

Die Mutter verklagte daher den Gynäkologen auf Schadenersatz: Er habe grob fehlerhaft gehandelt. Durch die unterlassene…

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