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Auch für Zweigpraxis ist Bereitschaftsdienst zu organisieren!

Autor: Anke Thomas

Jeder niedergelassene Arzt ist zum Notdienst verpflichtet. Oder er setzt auf eigene Kosten einen Vertreter ein. Was ins Geld gehen kann – vor allem, wenn der Arzt Zweigpraxen führt.

Bei mehreren Praxen, so ein Urteil des Landessozialgerichts NRW, ergibt sich zwingend eine umfangreichere Mitwirkungspflicht des Arztes am Notdienst. Schon aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes muss ein Vertragsarzt, der mehrere Praxen betreibt, mehrfach zum Notdienst herangezogen werden, sagen nämlich die Richter (Beschluss vom 23.12.2009, Az.: L 11 B 19/09 KA ER 3).

Zweigpraxis ist von der Notdienst-Regelung nicht ausgenommen!

Ärzte, die an die Eröffnung einer Zweigpraxis denken, kennen diese Anforderung oft gar nicht. Über diesen Umstand, sagt Rechtsanwältin Beate Bahner aus Heidelberg, sollten sich Ärzte aber Gedanken machen. Denn mitunter ist es gar nicht so einfach, einen Vertreter…

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