Auf dem Arbeitsweg unfallversichert: „Dritter Ort“ darf Start oder Ziel sein

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Weg der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit dient. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Weg der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit dient. © ambrozinio – stock.adobe.com

Auch wer sich z.B. bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufhält und von dort aus den Weg zur Arbeit antritt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Die Rechtsprechung dazu ist nun eindeutig.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für den Arbeitsweg gilt auch dann, wenn die betroffene Person nicht von/zu ihrer Wohnung unterwegs war, sondern von/zu einem sog. dritten Ort. Das kann z.B. die Wohnung von Freunden, Verwandten oder des Partners sein, wo man sich vorübergehend aufhält statt im eigenen Domizil zu wohnen. Darauf weist das Bayerische Landessozialgericht mit Bezug auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.10. 2020 hin (Az.: B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R).

Das BSG hatte klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des…

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