Auf Teilzeit stellen?
Antwort von Dr. Edgar Weiler,
Rechtsanwalt,
Bad Schwalbach:
Der zweifelsfrei schwere Schicksalsschlag für die Arzthelferin bringt auch Nachteile für den Arbeitgeber mit sich. Insbesondere ist der besondere Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz zu berücksichtigen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Eine Zustimmung wäre nur dann nicht erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung nicht länger als sechs Monate bestanden haben sollte.
Nicht von der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle abhängig ist die…
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