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Beruflich im Urlaub

Autor: gri

Mit Beginn des Jahres hatte der Bundesfinanzhof das „Aufteilungsverbot“ aufgehoben:

Aufwendungen, die nur teilweise beruflich bedingt sind wie mit Urlaub verbundene Fortbildungen wurden bis dahin nicht als Werbungskosten anerkannt. Vom Schwenk des BFH profitiert nun auch, wer schon lange mit dem Fiskus über eine Fortbildungsreise streitet: Ein angestellter Unfallarzt hatte 1999 an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee teilgenommen und wollte die Kurskosten von 3212 DM steuermindernd einsetzen – zunächst ohne Erfolg. Als letzte Instanz entschied jetzt das BFH (VI R 66/04): Wenn eine Reise teils beruflichen, teils privaten Zwecken dient, können die beruflich bedingten Kosten geltend gemacht werden, sofern der berufliche Teil der Reise klar vom Reisevergnügen…

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