Berufliche Anteile absetzen
Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer konnten früher nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine fast ausschließliche, d.h. über 90%ige berufliche Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde. Konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden, so unterlagen die Aufwendungen dem sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Anteil war danach unzulässig. Wurde beispielsweise ein Computer zur Hälfte auch privat genutzt, war insgesamt ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Entsprechendes galt auch für Aufwendungen, die durch die Internetnutzung oder den Kauf von Computerfachliteratur entstanden waren.
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