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Bindend für Abrechnung?

Frage von Dr. Dr. Herbert Mück,
Facharzt für psychotherapeutische Medizin, Sportmedizin,
Köln:

Die KV hat meine Honorarabrechnung "korrigiert", indem sie die Abrechnung der EBM-Ziffer 870 (Probatorische Sitzung) neben den Ziffern 860 (Psychodynamischer Status) bzw. 861 (Vertiefte Exploration) ausschloss. Sie beruft sich dabei auf einen mir nicht bekannten "Interpretationsbeschluss" der KBV. Ich vertrete die Ansicht, dass der EBM alle Ausschlüsse erschöpfend ausdrücklich aufgezählt hat (Beispiel: 847, 849, 851) und dass weitere Ausschlüsse nicht durch die Hintertür von "Interpretationsbeschlüssen" eingebracht werden können.

Antwort von Detmar Ahlgrimm,
Redaktion Medical Tribune,
Ressortleiter Wirtschaft:

Es gibt in der Tat den von Ihrer KV genannten Interpretationsbeschluss. Nur stammt er nicht von der KBV, sondern vom EBM-Bewertungsausschuss, ganz genau genommen vom Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses. Das mag spitzfindig klingen, ist aber für Ihre Auseinandersetzung mit der KV von entscheidender Bedeutung. Denn die KBV allein könnte keine für die Ärzte bindende EBM-Interpretation verabschieden. Der gemeinsame Bewertungsausschuss von Kassen und KBV, der bekanntlich den EBM mit Leistungslegenden, Bewertungen, Ziffernausschlüssen beschließt, kann hingegen seine eigenen Beschlüsse ändern oder ergänzen.
Um…

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