Bindend für Abrechnung?
Antwort von Detmar Ahlgrimm,
Redaktion Medical Tribune,
Ressortleiter Wirtschaft:
Es gibt in der Tat den von Ihrer KV genannten Interpretationsbeschluss. Nur stammt er nicht von der KBV, sondern vom EBM-Bewertungsausschuss, ganz genau genommen vom Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses. Das mag spitzfindig klingen, ist aber für Ihre Auseinandersetzung mit der KV von entscheidender Bedeutung. Denn die KBV allein könnte keine für die Ärzte bindende EBM-Interpretation verabschieden. Der gemeinsame Bewertungsausschuss von Kassen und KBV, der bekanntlich den EBM mit Leistungslegenden, Bewertungen, Ziffernausschlüssen beschließt, kann hingegen seine eigenen Beschlüsse ändern oder ergänzen.
Um…
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