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Chipkartenbetrug – Krankenhaus darf nicht blind auf den Einweiser vertrauen

Autor: reh

Prüft eine Klinik vor Behandlungsbeginn nicht, ob ein Patient gültig versichert ist, muss sie im Fall eines Chipkartenbetrugs dem Ersatz ihres Schadens selbst nachjagen. Sie kann nicht darauf vertrauen, dass der einweisende Arzt ihr diese Prüfung abgenommen hat und deshalb eine Krankenkasse für die erschlichene Behandlung aufkommt.

Vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ging es jetzt um einen Streitwert von 4140,86 Euro. So viel hatte das Katholische Klinikum Duisburg der AOK Rheinland/Hamburg für die vorstationäre und die kurz darauf folgende vollstationäre Behandlung eines Patienten berechnet. Eine Behandlung, für die die AOK dem Patienten zuvor eine Kostenzusage erteilt hatte. Allerdings „unter dem Vorbehalt eines Widerrufs, sofern und solange eine Mitgliedschaft“ bei der Kasse besteht. Am 6.4.2004 wurde der Betrag an das Klinikum überwiesen. Gut zwei Monate später (am 15.6.2004) verlangte die Kasse aber schon wieder die Rückzahlung des Betrages. Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hatte, war der Patient…

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