Darf die Helferin fremdgehen?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Grundsätzlich hat der Arzt die Leistung selbst zu erbringen, der sie auch abrechnet. Davon macht im vertragsärztlichen Bereich § 15 Abs. 3 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) eine Ausnahme für Leistungserbringungsgemeinschaften (vgl. MT-Nr. 15 vom 14. April 2000, Seite 51). In diesem Falle können bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen auch andere Partner der Leistungserbringungsgemeinschaft von ihnen selbst nicht erbrachte Leistungen als eigene abrechnen, Ihr Internistenkollege also die in Ihrer Praxis angefertigten Röntgenbilder und -befunde. Voraussetzung ist, dass Sie beide über die gleiche Röntgenqualifikation verfügen, was angesichts...
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