Darf es der Vermieter aufstellen?
Antwort von Udo H. Cramer
Rechtsanwalt
München:
Die aktuelle Musterberufsordnung für die Deutschen Ärzte wurde auch von der für Sie zuständigen Landesärztekammer in Landesrecht umgesetzt. Dort (Kapitel D I Nr. 2) ist abschließend geregelt, welche Angaben der Arzt auf dem Praxisschild führen muß. Dies sind: Namen und Arztbezeichnung, führbare Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung (Facharzt, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung) sowie Sprechstundenzeiten.
Folgende Angaben sind zusätzlich erlaubt: medizinische akademische Grade und Titel, andere akademische Grade nur mit Fakultätsbezeichnung, Privatwohnung und Telefonnummer(n), sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Tatsachen:…
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