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Darf ich ihn an den MDK weitergeben?

Frage von Dr. Egbert Früh, Arzt für Allgemeinmedizin, Herzberg:
Es erreichen uns täglich Anfragen verschiedener Krankenkassen, mit der Bitte um Überlassung der Krankenhausentlassungsberichte ihrer Versicherten zur Weiterleitung an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. In diesem Fall haben die Mitarbeiter der Krankenkassen Gelegenheit, schützenswerte medizinische Daten einzusehen. Die Krankenkasse beruft sich in diesem Fall darauf, daß sie das Recht habe, ihre Leistungspflicht zu überprüfen. Ist eine Überlassung von Krankenhausentlassungsberichten an die Krankenkasse zulässig, ohne daß dies eine Verletzung des Arztgeheimnisses darstellt?

Antwort von Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
Entlassungsberichte eines Krankenhauses oder einer stationären Reha-Einrichtung an den einweisenden bzw. nachbehandelnden Vertragsarzt werden ausschließlich zum Zweck der Information des empfangenden Vertragsarztes erstellt. Insoweit darf der Vertragsarzt den Entlassungsbericht nur zur ärztlichen Information bezüglich der Weiterbehandlung verwenden. Aus Datenschutzgründen ist er nicht befugt, den Entlassungsbericht, auch auf Anforderung der Krankenkassen hin, an diese weiterzugeben. Die Krankenkassen haben aufgrund eigener Rechtsvorschriften (xa7 301 SGB V) selbständige Handhabe, für sie notwendige Patientendaten…

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