Darf ich im Nachbarort privat liquidieren?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
München:
Die ambulante - auch privatärztliche - Tätigkeit des Arztes ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden (§ 17 BO), die Ausübung der Sprechstunde an mehreren Stellen ist grundsätzlich nicht gestattet (§ 18 Abs. 1 S. 1 BO). § 18 Abs. 2 erlaubt allerdings die genehmigungspflichtige Errichtung von Zweigstellen zum Zwecke der Sicherstellung sowie den Betrieb ausgelagerter Praxisräume (genehmigungsfrei).
Falls es sich um ein stationäres Reha-Zentrum handelt, kann der Arzt dort tätig werden, ohne eine Zweigpraxis beantragen zu müssen. Auch Belegärzte nehmen so an Krankenhäusern stationäre Versorgungsaufgaben wahr. Die öffentliche Anbringung…
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