Darf mich ein Kollege anstellen?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, München:
Leider kann ich Ihnen keine gute Nachricht überbringen. Die Beschäftigung von angestellten Ärzten ist durch die Bedarfsplanung limitiert. Diese Anstellungsverhältnisse sind nämlich bedarfsplanerisch leistungsrelevant und damit in gesperrten Planungsbereichen nicht genehmigungsfähig. Damit kommt nur noch die Beschäftigung als angestellter Arzt unter Leistungsbegrenzung gem. §95 Abs. 9, §101 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB V in Verbindung mit den Angestellte-Ärzte-Richtlinien (Beilage zum Deutschen Ärzteblatt 1998, Heft 12) in Betracht. Diese Richtlinien setzen allerdings voraus, daß Vertragsarzt und anzustellender Arzt das gleiche Fachgebiet haben. Diese…
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