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Darf mich ein Kollege anstellen?

Frage von Dr. E. H. aus B:
Um gleich zu sagen, wie es ist: Ich bin pleite. Ich war als Arzt für Allgemeinmedizin niedergelassen, behandelte jedoch nur Patienten mit Venenleiden. Mit Einführung der Praxisbudgets ging es nur noch bergab. Die mir zugestandenen Punkte für die Phlebologie waren bereits nach 20 Tagen verbraucht. Eine Zeit lang butterte die Bank Monat für Monat 50xa0000xa0DM zu, dann drehte sie den Hahn ab und leitete das Konkursverfahren ein. Jetzt wird mein Fall vor Gericht verhandelt. Ein befreundeter Chirurg möchte mir helfen. Der Kollege hat ein phlebologisches Sonderbudget, das er nicht ausschöpft. Der Kollege will mich offiziell anstellen. So könnte ich etwas Geld verdienen und wäre automatisch pflichtversichert. Meine teure Privatkrankenkasse kann ich mir nicht mehr leisten. Wie wird diese feste Anstellung bei der KV beantragt?

Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, München:

Leider kann ich Ihnen keine gute Nachricht überbringen. Die Beschäftigung von angestellten Ärzten ist durch die Bedarfsplanung limitiert. Diese Anstellungsverhältnisse sind nämlich bedarfsplanerisch leistungsrelevant und damit in gesperrten Planungsbereichen nicht genehmigungsfähig. Damit kommt nur noch die Beschäftigung als angestellter Arzt unter Leistungsbegrenzung gem. §95 Abs. 9, §101 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB V in Verbindung mit den Angestellte-Ärzte-Richtlinien (Beilage zum Deutschen Ärzteblatt 1998, Heft 12) in Betracht. Diese Richtlinien setzen allerdings voraus, daß Vertragsarzt und anzustellender Arzt das gleiche Fachgebiet haben. Diese…

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