Darf sie´s weitergeben?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Das von einer Versicherung meist auf einem Formular angeforderte Gutachten genießt keinen Urheberrechtsschutz. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Wissenschaft auch Darstellungen wissenschaftlicher Art. Die von Versicherungen üblicherweise verlangten Gutachten erfordern meist nur die Mitteilung von Befunden und naheliegenden Schlussfolgerungen von einzelnen Untersuchungsergebnissen. Derartige Gutachten bieten nicht die "geistige Höhe", die erforderlich ist, um von einer wissenschaftlichen Darstellung zu sprechen. Mit einem Vermerk unter Bezug auf der Urheberrecht kann der Arzt also…
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