Datenschutz bei EDV-Kartei
Antwort von Udo H. Cramer
Rechtsanwalt
München:
Werden die Patientenunterlagen mittels EDV aufbewahrt, ist durch entsprechende Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, daß der Patientenschutz im gleichen Maße gewährleistet ist wie bei der körperlichen Aufbewahrung. Dies kann z.B. durch Verwendung eines Paß-Wortes geschehen, das die Daten jedes einzelnen Patienten nur bei Verwendung des Paß-Wortes freigibt. Entsprechende schriftliche Vereinbarungen sind zu treffen.
Das Paß-Wort darf vom Übernehmer nur unter den gleichen Bedingungen für den Datenzugriff benutzt werden, die auch für die Einsicht in eine manuell geführte Patientenkartei gelten. Sie wurden von mir in dem von Ihnen genannten Beitrag…
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