Dem Fiskus mit GmbH ein Schnippchen schlagen?
Antwort von Dr. Wolfgang Scheuffler,
Rechtsanwalt,
München:
Zum steuerrechtlichen Hintergrund: Wenn sich die Arztpraxis im eigenen Haus befindet, bedeutet das, dass ein entsprechender Teil des Hauses zum notwendigen Betriebs- bzw. Praxisvermögen gehört. Der verbleibende Teil des Hauses gehört zum Privatvermögen. Gibt der Arzt seine Praxis auf, ist die Differenz zwischen anteiligem Verkehrswert der Praxisimmobilie und Buchwert zu versteuern. Übrigens würde bei Übertragung der Immobilie innerhalb der Familie, z.B. an Ehefrau und/oder Kinder, nichts anderes gelten. Die Versteuerung des sogenannten Entnahmegewinns lässt sich nur vermeiden, wenn die Praxisimmobilie zum Buchwert von einem anderen…
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