Droht hier schon Gewerbesteuer?
Der Arzt ist Freiberufler und nicht Gewerbetreibender, weil er seiner Berufsausübung durch individuelle Behandlung „den Stempel seiner Persönlichkeit“ aufdrückt, so der Bundesfinanzhof in einer Vielzahl von Entscheidungen. Entfällt diese persönliche Prägung, übt der Arzt ein Gewerbe aus, mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht.
Persönliche Prägung gefordert
Wann ist noch die persönliche Prägung gegeben? Und wann nicht mehr? Betrachten wir zunächst die Anstellung eines Arztes des eigenen Faches. In der Beurteilung der Laborpraxen haben Finanzverwaltung und -rechtsprechung Kriterien aufgestellt, die allgemeingültig sind:
- Wird vom Niedergelassenen ein angestellter Arzt beschäftigt, so liegt in…
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