Dürfen Lehrer uns auf Trab halten?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Erkrankt ein Schüler oder kann er kurzfristig nicht am Sportunterricht teilnehmen, reicht im Regelfall ein Freistellungsgesuch vom Unterricht bzw. eine Entschuldigung der Erziehungsberechtigten aus. Dass eine Entschuldigung zu erfolgen hat, ergibt sich aus der gesetzlich normierten Schulpflicht. Liegen besondere Umstände vor (z.B. lang anhaltende Krankheit oder regelmäßige Erkrankungen an bestimmten Wochentagen oder unmittelbar vor und nach den Ferien oder eine Dauerentschuldigung zur Nichtteilnahme beim Sportunterricht), so kann die Schule anstelle der elterlichen Entschuldigung ein ärztliches Attest verlangen.
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