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EBM-Nr. 1 zulässig?
Antwort von Dr. Gerd W. Zimmermann,
Arzt für Allgemeinmedizin,
Hofheim:
Die Nr. 1 EBM kann neben Präventionsleistungen ist hier in besonderer Weise gegeben. Natürlich kann die Nr. 1 EBM neben einer Präventionsleistung berechnet werden, wenn sich bei der Präventionsmaßnahme ein kurativer Anlass ergibt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn sich im Rahmen einer Präventionsleistung ein Krankheitsbefund ergibt, der zu weiteren Leistungen Anlass gibt, die im Komplex der nur kurativ
abrechenbaren Ordinationsgebühr nach Nr. 1 enthalten sind.
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