Anzeige

EBM-Nr. 19 verboten

Autor: det

Ein Allgemeinarzt, der als Notarzt im Rahmen des organisierten Rettungsdienstes mitfährt (nicht KV-Notfalldienst!), darf bei Patienten nicht die EBM-Nr. 19 "Erhebung der Fremdanamnese ... über einen ... erheblich kommunikationsgestörten Patienten ..." abrechnen.

Die Leistung sei im Notarzteinsatz nicht berechnungsfähig, entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 11/02 R). Der Arzt im Notarzteinsatz sei auf die Erstversorgung und ggf. die Begleitung des Patienten ins Krankenhaus beschränkt. Bei diesem begrenzten Versorgungsauftrag sei für die Leistung nach Nr. 19 EBM kein Raum, weil diese eine umfassende Unterrichtung des Arztes über die medizinische Vorgeschichte unter Einschluss der sozialen Daten verlange. Die Befragung des Gastwirtes etwa, wie viel eine nicht ansprechbare alkoholisierte Person denn genau getrunken habe, erfülle die Legende nicht, nannte der Vorsitzende Richter im Gespräch mit MT ein Beispiel.

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.